Mietbedingungen für Anhänger, Baumaschinen und Baugeräte
LM-Mietpark, Im Erlei 6, 59514 Welver

Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen und sämtliche Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten. Außerdem verpflichtet der Mieter sich, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen.
4. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter untervermieten oder an dritte überlassen.

Vertragsschluss und Übergabe
1. Ein Vertragsabschluss kommt erst zustande, wenn der Mietgegenstand tatsächlich übergeben oder die Auftragsbestätigung bzw der Mietvertrag durch den Mieter unterzeichnet wurde. Die Auftragsbestätigung bzw der Mietvertrag bestimmt Inhalt und Umfang der vertraglichen Leistungen des Vermieters.
2. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter statt des bestellten Mietgegenstandes einen funktionell gleichwertigen oder besseren Mietgegenstand zu überlassen.
3. Mündliche Angebote und Kostenvoranschläge des Vermieters sind unverbindlich.
4. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, stellt der Vermieter den Mietgegenstand in betriebsbereitem Zustand zu Verfügung.
5. Der Transport des Mietgegenstandes ist nur nach vorheriger Absprache durch den Vermieter zu organisieren. Ebenso trägt der Mieter die Kosten für den Transport des Mietgegenstandes.
6. Der Mietgegenstand kann vor Mietbeginn vom Mieter besichtigt werden und bestehende Mängel angezeigt werden.
7. Bei der Übergabe des Mietgegenstandes erfolgt eine kostenlose Einweisung durch den Vermieter.

Kündigung, Zahlung und Mietpreise
1. Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils genannten Umsatzsteuer.
2. Je nach vorheriger Vereinbarung muss der Mietpreis inklusive aller Nebenkosten in Bar oder per Rechnung direkt nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter gezahlt werden.
3. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes einen Vorschuss in Höhe der Vereinbarten Kosten oder eine vereinbarte Kaution verlangen.
4. Eine eventuell geleistete Kaution kann der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit mit noch offenen Forderungen aufrechnen
5. Der Vermieter ist befugt das Mietverhältnis jederzeit fristlos zu beenden und den Mietgegenstand zurückzufordern wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Gründe hierfür können sein :
– Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Mieters oder Verzug vorheriger Zahlungen
– Verbringung des Mietgegenstandes an einen anderen Ort ohne diesen beim Vermieter anzuzeigen
– Nicht ordnungs- oder bestimmungsgemäße Benutzung des Mietgegenstandes

Maschinenbruchversicherung
1. Sämtliche Schäden die während des Mietverhältnisses auftreten müssen dem Vermieter sofort angezeigt werden.
2. Der Mietet haftet mit dem im Mietvertrag genannten Selbstbehalt. Sollte dieser nicht gesondert aufgeführt sein, beträgt die Selbstbeteiligung für den Mieter 500€ Netto

Haftung
1. Der Mieter haftet für sämtliche während der Mietzeit schuldhaft verursachten Schäden am Mietgegenstand, die durch ihn selbst oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
2. Der Mieter haftet für Schäden am Mietgegenstand, die durch schuldhafte Nichtbeachtung der UVV Bestimmungen oder der STVO verursacht werden.
3. Wenn der Transport durch den Mieter organisiert wird, haftet dieser für sämtliche Schäden welche während des Transports durch Ihn oder durch ein von Ihm beauftragten Unternehmers am Mietgegenstand entstehen.
4. Bei abhandenkommen des Mietgegenstands ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.

Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung
1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand rechtzeitig beim Vermieter freizumelden bzw einen Rücktransport zu veranlassen.
2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand beim Vermieter zurückgegeben wird oder beim Vermieter eine rechtzeitige Freimeldung des Mietgegenstands erfolgt.
3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten. Kosten für Nichteinhaltung der vorhergehenden Punkte werden gesondert berechnet.